Gesetz Ordnungswidrigkeit (OWIG)

§ 177 Unzulässiger Lärm

"Auszug"

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den        Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Gelbuße bis zu fünftausend Euro  geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.